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A Teilnahme-
berechtigung
  Art. 26

Zu den Tanzveranstaltungen des Munotvereins hat das Vereinsmitglied mit seinem Partner Zutritt. Die gleiche Regelung gilt für minderjährige Söhne und Töchter eines Vereinsmitgliedes.


 


B Gäste
  Art. 27

Zu einzelnen Veranstaltungen des Vereins können auch Gäste der Vereinsmitglieder oder Aussenstehende zugelassen werden.

Die Bedingungen und die Höhe der Eintrittsgelder werden durch den Vorstand festgelegt.


 
 
 
   
  Folgende Unternehmungen unterstützen die kulturellen Veranstaltungen
des Munotvereins