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A Teilnahme- berechtigung
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Art. 26
Zu den Tanzveranstaltungen des Munotvereins hat das Vereinsmitglied mit seinem Partner Zutritt. Die gleiche Regelung gilt für minderjährige Söhne und Töchter eines Vereinsmitgliedes.
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B Gäste
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Art. 27
Zu einzelnen Veranstaltungen des Vereins können auch Gäste der Vereinsmitglieder oder Aussenstehende zugelassen werden.
Die Bedingungen und die Höhe der Eintrittsgelder werden durch den Vorstand festgelegt.
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